Ihr Inkasso-Anwalt für rasches Forderungsmanagement
Österreichisches Recht
Nach österreichischem Recht besteht keine Verpflichtung, säumige Schuldner zu mahnen. Der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit einer Forderung kann vertraglich vereinbart werden. Wenn nichts vereinbart wurde, ist die Gegenleistung fällig sobald Sie Ihre eigene Leistung erbracht und Rechnung gelegt haben. In der Praxis ist die Mahnung jedoch empfehlenswert, um dem Schuldner bzw der Schuldnerin den Einwand der Mutwilligkeit zu verunmöglichen. Der Schuldner bzw die Schuldnerin könnte - ohne erfolgte Mahnung - den Anspruch bei erster Gelegenheit anerkennen, wodurch Sie, trotz Obsiegen, die Prozesskosten zu tragen hätten. Angemessene Kosten außergerichtlicher Mahnungen können als Schadenersatz geltend gemacht werden.
Mahnklagen als rasches, unkompliziertes Rechtsmittel
Bei einem Streitwert bis EUR 75.000,00 kann kann nach § 244 Zivilprozessordnung rasch und unkompliziert im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Mahnklage bei Gericht eingebracht und ein bedingter Zahlungsbefehl erwirkt werden. Der Schuldner bzw die Schuldnerin hat die Möglichkeit, binnen vier Wochen nach Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls, Einspruch zu erheben. Im Falle des rechtzeitigen Einspruchs tritt der bedingte Zahlungsbefehl außer Kraft und das Gericht wird einen Verhandlungstermin anberaumen. Sollte die Gegenseite auch nach Vorliegen eines rechtskräftigen klagsstattgebenden Urteils nicht zahlen, kann, nach Ablauf der vierzehntägigen Leistungsfrist, ebenfalls rasch und unkompliziert im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein Exekutionsantrag gestellt werden. Vor Einbringung des Exekutionsantrags muss jedenfalls geprüft werden, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bzw der Schuldnerin eröffnet wurde; bejahendenfalls kann Ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden.
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