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Ihr Rechtsanwalt für Cybermobbing & Stalking

Spätestens seit der Gesetzgeber am 01.01.2016 das Cybermobbing unter dem sperrigen Begriff „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ als eigenen Tatbestand in das Strafgesetzbuch aufnahm (§ 107c StGB), kann niemand mehr ernsthaft davon ausgehen, dass ihm das Internet als rechtsfreier Raum für Belästigungen und Angriffe gegen Personen zur Verfügung steht.

Welche Strafdrohung besteht?

Die Strafdrohung des § 107c StGB ist empfindlich, nämlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen; falls die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge hat, kann das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen.

Welche Handlungen sind als „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ strafbar?

§ 107c StGB erfasst grundsätzlich nur Fälle des systematischen Cybermobbings, strafbar sind daher nur schwerwiegende Angriffe gegen Personen und Eingriffe in deren Persönlichkeitssphäre im Internet. § 107c StGB erfasst nur Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, somit insbesondere Telefonanrufe (auch Internettelefonie), SMS, MMS, Faxe, E-Mails, instant messages, Postings und Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Webseiten oder Internetplattformen aller Art sowie die Verbreitung durch soziale Netzwerke. Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 107c StGB ist in jedem Fall die Beharrlichkeit des Täterverhaltens; die Tathandlung muss fortgesetzt begangen werden, somit ist ein wiederholtes Handeln im Sinne von mehreren selbständigen Einzelhandlungen nötig. Darüber hinaus müssen die Tathandlungen geeignet sein, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. § 107c StGB unterscheidet zwischen zwei Begehungsweisen des Cybermobbings, nämlich:

  • Verletzungen an der Ehre

    und

  • Verletzungen der Privatsphäre

Verletzungen an der Ehre

Unter Verletzungen an der Ehre versteht der Gesetzgeber Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Ansehen und die Achtung eines Menschen in seiner Umwelt herabzusetzen. Darunter fallen insbesondere Beschimpfungen, Verspottungen und der Vorwurf eines bestimmten Verhaltens. Die Ehrverletzung muss für eine größere Zahl an Menschen (mindestens 10 Personen) tatsächlich wahrnehmbar sein. Somit sind nur an eine bestimmte Person gerichtete beleidigende Äußerungen, z.B. eine private beleidigende Facebook-Nachricht oder eine an eine bestimmte Person gerichtete beleidigende Äußerung über „WhatsApp“, nicht nach § 107c StGB strafbar. Zu beachten ist jedoch, dass eine auf der eigenen Facebook-Seite gepostete beleidigende Äußerung für alle Facebook-Freunde wahrnehmbar ist. In der Regel wird durch die Tatbegehung im Internet jedenfalls eine breite Öffentlichkeit erreicht.

Verletzungen an der Privatsphäre

Unter Verletzungen an der Privatsphäre versteht der Gesetzgeber Verhaltensweisen, die Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar machen. Der „höchstpersönliche Lebensbereich“ umfasst insbesondere das Sexualleben, Nacktfotos, das Privat- und Familienleben, Krankheiten, Behinderungen, Obsorgestreitigkeiten, Scheidungsabsichten und religiöse Ansichten. Das Opfer muss auf den Bildern nicht unbedingt erkennbar sein; für eine Strafbarkeit nach § 107c StGB ist die Erkennbarkeit bestimmter Körperteile der Person (insbesondere auch von Geschlechtsteilen) ausreichend, sofern durch zusätzliche Hinweise ein Bezug zur Person hergestellt und diese damit identifizierbar wird. Auch Fotos der Wohnräume des Opfers fallen unter diesen Tatbestand! Das Wahrnehmbarmachen der Tatsachen oder Bilder kann auf vielfältige Weise geschehen, insbesondere durch Ansehen von Bildern oder Videos, durch Lesen oder Abhören der Informationen, tatbildlich sind daher auch z.B. das Versenden einer Audio-Datei, das Platzieren einer abrufbaren Audio-Datei auf einer Internetseite, das Versenden von Text-, Audio- oder Bilddateien, deren Platzierung auf einer Internet- oder Facebookseite. Auch das Mitteilen eines Passwortes zwecks Ermöglichung des Zugriffs auf eine Internetseite mit verletzenden Inhalten ist strafbar.

Welche einschlägigen weiteren Straftatbestände gibt es?

Charakteristisch für Cybermobbing ist, dass der Täter keinen Kontakt mit dem Opfer selbst sucht; falls der Täter eine direkte oder indirekte belästigende Kontaktierung des Opfers selbst unter Verwendung des Internets vornimmt, tritt ein weiterer Straftatbestand hinzu (Beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB, sogenanntes „Cyberstalking“).

Wie kann ich vermeiden, Opfer zu werden?

Ratsam ist, keinerlei Fotos mit privatem bzw kompromittierendem Inhalt anderen Personen zur Verfügung zu stellen, ansonsten ist der Verbreitung über die sozialen Netzwerke Tür und Tor geöffnet. In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass Beziehungen im Streit enden können und der Ex-Partner bzw die Ex-Partnerin leicht in Versuchung geraten könnte, sich durch Weitergabe/ Veröffentlichung insbesondere von Bildern mit kompromittierendem Inhalt zu rächen. Wer Fotos von sich selbst oder von seinen Kindern ins Internet stellt, muss sich bewusst sein, dass kein effektiver Schutz gegen das Kopieren der Fotos und deren missbräuchliche Verwendung besteht.

Wie kann ich mich gegen Mobbing/Cybermobbing wehren?

Opfer sollten Beweise sichern (z.B. durch Screenshots). Opfer haben die Möglichkeit, bei der Polizei Strafanzeige allenfalls gegen unbekannte Täter zu erstatten sowie durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beim Zivilgericht die Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre durchzusetzen. Sofern das Opfer Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt war, besteht Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Hilfe und Beratung bieten, neben Rechtsanwälten/ Rechtsanwältinnen, Opferhilfeorganisationen wie z.B. der Weiße Ring.

Ich stehe Ihnen in den Rechtsgebieten Cybermobbing & Stalking mit Rat und Tat zur Verfügung.


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