Ihr Anwalt für Schadenersatzansprüche
Häufige Fragen & Antworten
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Geschädigter den bei ihm eingetretenen Schaden von jemand anderem ersetzt erhalten?
Im Regelfall gewährt die österreichische Rechtsordnung Ersatz nur für den sogenannten "positiven Schaden". Es muss ein schon vorhandenes Vermögensgut gemindert oder zerstört werden, der Geschädigte muss einen Aufwand tätigen oder mit Verbindlichkeiten belastet werden. Ersatzfähig ist beispielsweise der an einem Kraftfahrzeug durch einen Verkehrsunfall eingetretene Sachschaden. Nach Verletzungen am Körper kann, neben Schmerzengeld (Ersatz gebührt nicht nur für körperliche, sondern in bestimmten Fällen auch für erlittene seelische Schmerzen mit Krankheitswert), auch Ersatz der Heilungskosten (es empfiehlt sich, jede Apothekenrechnung aufzuheben!), für frustrierte Aufwendungen (Haftpflichtversicherungsprämie und motorbezogene Versicherungssteuer während der Reparaturdauer) sowie für weitere Unkosten, wie z.B. Telefon- und Fahrtspesen, begehrt werden. Der Schädiger muss ein Verhalten gesetzt haben, welches für den Schadenseintritt nicht völlig ungeeignet erscheint und rechtswidrig ist. Schlussendlich muss dem Schädiger sein rechtswidriges Verhalten auch persönlich vorwerfbar sein. Sollte dem Schädiger grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorwerfbar sein, kann auch der Ersatz des entgangenen Gewinns begehrt werden. Sollte dem Schädiger Mutwillen und Schadenfreude oder gar die Begehung einer strafbaren Handlung vorwerfbar sein, kann der Geschädigte auch den Wert der besonderen Vorliebe (z.B. Einbrecher zerstören aus Frust über die geringe Beute alte Familienfotos) ersetzt erhalten. Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist.
Wer trägt die Beweislast?
Grundsätzlich muss der Geschädigte den Beweis des Verschuldens erbringen; wenn der Schädiger jedoch vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden gehindert war, liegt die Beweislast bei ihm.
Wer trägt die Beweislast im Arzthaftungsprozess?
Grundsätzlich trifft die Beweislast für einen Behandlungsfehler des Arztes den Patient. Der Arzt trägt jedoch die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur beabsichtigten Heilbehandlung erteilt hätte.
Kann gemäß österreichischem Recht Strafschadenersatz (punitive damages) zugesprochen werden?
Grundsätzlich soll der Geschädigte durch den erhaltenen Schadenersatz nicht besser gestellt werden als vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Der Schädiger hat alles in den vorigen Stand zurückzuversetzen; falls dies nicht mehr möglich ist, hat der Schädiger den Schätzungswert zu vergüten. Das österreichische Recht gewährt, im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht, keinen Strafschadenersatz.
Wann liegt ein Totalschaden vor?
Ein Totalschaden ist anzunehmen, wenn der Zeitwert des Kraftfahrzeuges erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparatur ist jedoch unschädlich. Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Reparatur bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes durch die Reparaturkosten um 9,4% grundsätzlich noch als wirtschaftlich (2Ob162/06x). Überschreitungen bis 10% werden regelmäßig toleriert, solche von mehr als 20% nicht (4Ob157/13m). Als Faustregel kann daher gelten, dass ein Totalschaden vorliegt, sobald die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als ca. 10% übersteigen.
Gibt es Ausnahmen im Falle der Verletzung eines Tieres?
In diesem Fall sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Der Kostenersatz ist allerdings insofern begrenzt, als nur die Kosten ersetzt werden, die auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte.
Welche Fristen müssen bei Schadenersatzansprüchen beachtet werden?
Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen scheitert oftmals am Eintritt der Verjährung. Im Regelfall verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt insbesondere auch bei Anfechtung eines Vertrages wegen beim Vertragsschluss bestehender Furcht oder wegen Irrtums, sofern sich der andere vertragschließende Teil keiner List schuldig gemacht hat.
Kann ich mich gegen den Eintritt der Verjährung vertraglich absichern?
Selbst, insbesondere von Haftpflichtversicherungen im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfällen mit erheblichen Verletzungsfolgen oftmals angebotene, schriftlich erklärte Verjährungsverzichte bieten keinen hundertprozentigen Schutz; der Verjährung kann nämlich im Voraus nicht "entsagt" werden (§ 1502 ABGB). Sollte die Gefahr bestehen, dass auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Schadensfolgen zutage treten, muss, innerhalb der Verjährungsfrist, neben dem Leistungsbegehren auch ein sogenanntes Feststellungsbegehren gerichtlich geltend gemacht werden.
Neben Schadenersatzansprüchen können auch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Von welchen Voraussetzungen hängt der Gewährleistungsanspruch ab?
Grundvoraussetzung jedes Gewährleistungsanspruches ist die Mangelhaftigkeit der übergebenen Sache. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt kein Verschulden beim Übergeber einer mangelhaften Sache voraus.
Was kann ich im Rahmen der Gewährleistung erreichen?
Dem Übernehmer einer mangelhaften Sache stehen verschiedene Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung. Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, außer in dem Fall, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Falls sowohl die Verbesserung als auch der Austausch der Sache unmöglich oder für den Übernehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung. Wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist, hat der Übernehmer das Recht auf Wandlung, in diesem Fall ist das gesamte Geschäft rückabzuwickeln. Dies gilt auch, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn Verbesserung oder Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Demzufolge wird niemand von einem Fahrzeugeigentümer, dessen PKW nach der Reparatur ohne funktionierende Bremsen übergeben wurde, verlangen können, dass er dem Werkstättenbetreiber eine zweite Chance im Rahmen der Verbesserung einräumt.
Sind auch bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Verjährungsfristen zu beachten?
Gewährleistungsansprüche betreffend unbewegliche Sachen (z.B. Häuser) müssen binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche betreffend bewegliche Sachen (z.B. Kraftfahrzeuge) müssen binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Viehmängeln besteht eine besonders kurze Verjährungsfrist von sechs Wochen. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Tag der Ablieferung der mangelhaften Sache. Im Falle eines sogenannten Rechtsmangels (z.B. die vom angeblichen Eigentümer A übergebene Sache steht in Wirklichkeit im Eigentum des B) beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird.
Ich stehe Ihnen in allen Bereichen des Schadenersatz- und Gewährleistungsrechts mit Rat und Tat zur Verfügung.
Schnellkontakt via Online-Formular
Meine Kontaktdaten finden Sie hier. Außerhalb der Kanzleizeiten kontaktieren Sie mich bitte unter der E-Mail-Adresse